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5. November 2019Listenhunde in Bayern
Listenhunde, umgangssprachlich Kampfhunde genannt, unterliegen gewissen Einschränkungen in der Haltung, unabhängig ihres gezeigten Wesen. Zudem unterliegen sie - von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich - erhöhter Hundesteuer (bis zu 1000 Euro/Jahr). Was viele nicht wissen, auch Mischlinge aus oder mit den betroffenen Rassen der Kategorie 1 fallen unter diese Verordnung.
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- €, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden.
Die Einstufung als Listenhund differiert von Bundesland zu Bundesland, daher sollte man sich vor der Anschaffung eines solchen Hundes bei den Behörden seines Wohnortes über die Einstufung bzw. Höhe der Hundesteuer infomieren. Ebenso beim Umzug in ein anderes Bundesland.
Generell gilt: Im Freistaat Bayern ist auf Landesebene zum Thema Hundehaltung kaum etwas verpflichtend vorgegeben. So gibt es in Bayern weder eine allgemeine Leinenpflicht, noch Vorgaben zum Tragen eines Beißkorbes. Auch für gefährliche Hunde gibt es keine Vorschriften, die das Tragen von Maulkorb und Leine betreffen. Allerdings dürfen die Gemeinden eigene Vorgaben zum Halten und Führen von Hunden treffen. Daher sollte man sich in seiner Gemeinde über die Bestimmungen informieren.
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden. Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
Die folgende Auflistung und Einstufung gilt für Bayern. Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.
Listenhunde Kategorie 1
1Betroffene Rassen
Bei Hunden der Kategorie I: Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.
2Einstufung
Listenhunde der Kategorie sind Rassen oder Mischlinge mit diesen Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.
3Haltungsbeschränkungen
Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
Listenhunde Kategorie 2
1Betroffene Rassen
Hunde der Kategorie II: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler
2Einstufung
Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden.
3Haltungsbeschränkungen
Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.
Quellen: www.polizei.bayern.de, www.freistaat.bayern